
easybell gewinnt Call-by-Call-Prozess gegen die Telekom
Ein Münchner Gericht hat entschieden, dass ein VoIP-Tarif nicht unbedingt einen Hinweis auf fehlendes Call-by-Call braucht. Den Nutzern sei im vorliegenden Fall klar, dass es sich nicht um einen vollwertigen Festnetzanschluss handele.
München (red) - Auch in der zweiten Instanz, also vor dem Oberlandesgericht, konnte sich easybell damit gegen die Telekom durchsetzen. Im Rechtsstreit zwischen den beiden Unternehmen ging es sowohl um die Kennzeichnung von Produkten zur Internettelefonie (VoIP) als auch um die Angabe zur Verfügbarkeit von DSL-Produkten. Die Deutsche Telekom (www.telekom.de) hatte vom Anbieter easybell gefordert, dieser müsse in der Werbung für seine VoIP Angebote darauf hinweisen, dass die Nutzung von Call by Call Diensten hierbei nicht möglich sei. Das Ansinnen war bereits in erster Instanz vor dem Münchener Landgericht gescheitert.
Wie das Oberlandesgericht München jetzt bestätigte, sei eine entsprechende Kennzeichnung deshalb nicht nötig, weil die Produkte im Bereich der VoIP-Telefonie, die easybell beworben hatte, seit eh und je nur eine Alternative für Verbraucher darstellten, die bereits zu einem anderen Anbieter gewechselt seien und somit die Call-by-Call-Dienste generell nicht nutzen konnten.
Eine Irreführung läge nur dann vor, wenn ein Anbieter seine Telefonangebote als vollwertige Alternative zum Festnetzanschluss der Telekom bewerbe und dabei nicht auf die fehlende Call-by-Call-Möglichkeit hinweise.
Auch hinsichtlich der Komplett-Angebote im DSL-Bereich schlossen sich die Richter des Oberlandesgerichts der Entscheidung des Landgerichts an. Auch hier konnte man keinen Verstoß feststellen. Die DSL-Anschlüsse seien in ausreichender Form als "nur regional" verfügbar gekennzeichnet worden. Das Urteil wurde nicht zur Revision zugelassen.
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