
Das Kabelfernsehen kann ein Fall fürs Sozialamt sein
"Hartz-IV"-Empfänger können die Kosten für Kabelfernsehen erstattet bekommen - unter bestimmten Bedingungen allerdings nur. Das entschied am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.
Kassel (ddp/cm) - Voraussetzung für eine Übernahme der Gebühren durch das Jobcenter sei allerdings, dass die Arbeitslosen im Mietvertrag zur Nutzung des Kabelanschlusses verpflichtet seien. Nur dann müssten die Gebühren für das Kabelfernsehen als Teil der Unterkunftskosten anerkannt und vom Amt bezahlt werden.
Im verhandelten Fall wiesen Deutschlands oberste Sozialrichter die Klage einer Frau aus dem baden-württembergischen Pforzheim jedoch ab. Denn die Frau hatte sich freiwillig für das Kabelfernsehen entschieden. Laut Mietvertrag war es ihr freigestellt, ob sie den Rundfunkempfang via Kabel nutzen wollte. Stattdessen wurden ihr anteilig die Kosten einer Gemeinschaftsantenne in Rechnung gestellt - und vom Jobcenter auch anstandslos übernommen.
Unter diesen Umständen, befand das BSG, könnten die Kabelgebühren nicht mehr als angemessene Nebenkosten gelten. Sie seien deshalb nicht zu erstatten. Das Recht der Klägerin auf Informationsfreiheit werde auch mit der Gemeinschaftsantenne bereits hinreichend erfüllt, hieß es.
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