
Bindung an geringere DSL-Bandbreite nicht zulässig
Das Landgericht Düsseldorf hat unlängst einer Klage der Verbraucherzentralen stattgegeben. Dem Anbieter Vodafone wurde untersagt, Kunden durch Vertragsklauseln an eine niedrigere DSL-Geschwindigkeit zu binden als die vereinbarte.
Düsseldorf (red) - Wer mit einem Internetanbieter eine bestimmte Bandbreite vereinbart hat, darf nicht durch Klauseln im DSL Vertrag an eine geringere Datenübertragungsrate gebunden sein, sollte die vereinbarte Geschwindigkeit nicht verfügbar sein, entschied das Landgericht, wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) bekanntgab.
Die Verbraucherzentrale hatte gegen den Anbieter Vodafone (www.vodafone.de) geklagt, weil dieser sich durch bestimmte Vertragsklauseln das Recht zugesichert hatte, von den vereinbarten Leistungen einseitig abzuweichen. Die Verbraucherzentrale sah darin eine Benachteiligung für die Kunden. Die Düsseldorfer Richter sahen das ebenso und gaben der Klage statt. Laut dem Urteil darf Vodafone die DSL-Kunden nun nicht mehr anhand einer solchen Klausel binden.
Auch weitere Vertragsklauseln sahen die Verbraucherschützer als unzulässig an: So hatte sich der Anbieter im Rahmen von Mobilfunkverträgen unter anderem ein Recht auf Werbung per SMS zugesichert. Somit bekamen Kunden unaufgefordert Text- oder Bildmitteilungen mit Werbeinhalten. Auch in diesem Punkt bekam die Verbraucherzentrale Recht. Das Düsseldorfer Landgericht urteilte, dass Werbung mittels elektronischer Post nur bei vorheriger und ausdrücklicher Einwilligung zulässig sei. Das Urteil des Landgerichts ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig.
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